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(2) Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.
(3) Die Förderung kann von der Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen sind in der Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören
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(2) Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.
(3) Die Förderung kann von der Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen sind in der Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören
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