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Die §§ 48b und 48c in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden. Die Paragraphen 48 b und 48c in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
Die §§ 48b und 48c in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden. Die Paragraphen 48 b und 48c in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.