§ 95c BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 95 c,

Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  6. 6.Ziffer 6der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  7. 7.Ziffer 7die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  8. 8.Ziffer 8frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  9. 9.Ziffer 9nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt§ 95c BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Die von der FMA gemäß § 95a und § 95b verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt. Die von der FMA gemäß Paragraph 95 a und Paragraph 95 b, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 02.01.2018
Paragraph 95 c,

Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  6. 6.Ziffer 6der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  7. 7.Ziffer 7die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  8. 8.Ziffer 8frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  9. 9.Ziffer 9nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt§ 95c BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Die von der FMA gemäß § 95a und § 95b verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt. Die von der FMA gemäß Paragraph 95 a und Paragraph 95 b, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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