§ 91b BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitteilungspflichten gemäß den §§ 91, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 91a beziehen, jene in § 91 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.Die Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 91,, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den Paragraphen 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß Paragraph 91 a, beziehen, jene in Paragraph 91, Absatz eins, festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.
  2. (2)Absatz 2Die bereits gemäß § 91a mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 91 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.Die bereits gemäß Paragraph 91 a, mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erreicht oder überschreitet.
§ 91b BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Mitteilungspflichten gemäß den §§ 91, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 91a beziehen, jene in § 91 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.Die Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 91,, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den Paragraphen 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß Paragraph 91 a, beziehen, jene in Paragraph 91, Absatz eins, festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.
  2. (2)Absatz 2Die bereits gemäß § 91a mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 91 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.Die bereits gemäß Paragraph 91 a, mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erreicht oder überschreitet.
§ 91b BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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