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(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.
(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:
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(3) Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA gemäß § 48e Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 als verfallen zu erklären. § 48j ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA diese Amtshandlungen oder Sanktionen veröffentlichen kann.
(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.
(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.
(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:
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(3) Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA gemäß § 48e Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 als verfallen zu erklären. § 48j ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA diese Amtshandlungen oder Sanktionen veröffentlichen kann.
(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.