§ 48w BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.
  3. (3)Absatz 3Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach Paragraph 8, des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebühren.
§ 48w BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsZu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.
  3. (3)Absatz 3Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach Paragraph 8, des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebühren.
§ 48w BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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