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(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.
(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.
(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.
(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.