§ 5 BVo

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(2) Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 geänderten Bestimmungen und für den Übergang der neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§§ 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

2.

Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.

3.

Behindertenpässe im Scheckkartenformat werden nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.

Stand vor dem 21.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.09.2016

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(2) Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 geänderten Bestimmungen und für den Übergang der neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§§ 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

2.

Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.

3.

Behindertenpässe im Scheckkartenformat werden nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.

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