§ 206 BDG 1979 Verwaltungszusammenarbeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

§ 206. (1) Die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß § 204 Abs. 2 Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach Maßgabediesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der folgenden Absätzeanderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu erfolgenleisten.

(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzenDie Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

(3) Schulfeste Stellen sind - ausgenommenDie Dienstbehörde hat im FalleRahmen des DiensttauschesInformationsaustausches nach Abs. 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs-den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(4) Die frei gewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben. Unter frei gewordenen schulfesten Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaberdiese über die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben. § 203a Abs. 2 und 3 ist sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, daß frei gewordene schulfeste Stellen in dem Verlautbarungsblatt auszuschreiben sind, das zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmt ist.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedachtübermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werdenunterrichten.

(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2008

§ 206. (1) Die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß § 204 Abs. 2 Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach Maßgabediesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der folgenden Absätzeanderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu erfolgenleisten.

(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzenDie Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

(3) Schulfeste Stellen sind - ausgenommenDie Dienstbehörde hat im FalleRahmen des DiensttauschesInformationsaustausches nach Abs. 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs-den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(4) Die frei gewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben. Unter frei gewordenen schulfesten Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaberdiese über die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben. § 203a Abs. 2 und 3 ist sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, daß frei gewordene schulfeste Stellen in dem Verlautbarungsblatt auszuschreiben sind, das zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmt ist.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedachtübermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werdenunterrichten.

(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

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