§ 205 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 205§ 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme aufÜber das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 38 § 204 Abs. 4 nurgesondert abzusprechen.

1.

mit seiner Zustimmung,

2.

im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,

3.

bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4.

bei Auflassung der Planstelle,

5.

im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

6.

im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k

an eine andere Schule versetzt werden.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2008

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 205§ 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme aufÜber das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 38 § 204 Abs. 4 nurgesondert abzusprechen.

1.

mit seiner Zustimmung,

2.

im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,

3.

bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4.

bei Auflassung der Planstelle,

5.

im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

6.

im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k

an eine andere Schule versetzt werden.

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