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Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 205§ 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme aufÜber das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 38 § 204 Abs. 4 nurgesondert abzusprechen.
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Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 205§ 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme aufÜber das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 38 § 204 Abs. 4 nurgesondert abzusprechen.
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