§ 205 BDG 1979 Sprachüberprüfung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsmit seiner Zustimmung,
  2. 2.Ziffer 2im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
  3. 3.Ziffer 3bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4.Ziffer 4bei Auflassung der Planstelle,
  5. 5.Ziffer 5im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder
  6. 6.Ziffer 6im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207kim Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß Paragraph 207 k,
§ 205.Paragraph 205,

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine andere Schule versetzt werdenÜberprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen. Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Paragraph 204, Absatz 4, gesondert abzusprechen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2008
  1. 1.Ziffer einsmit seiner Zustimmung,
  2. 2.Ziffer 2im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
  3. 3.Ziffer 3bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4.Ziffer 4bei Auflassung der Planstelle,
  5. 5.Ziffer 5im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder
  6. 6.Ziffer 6im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207kim Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß Paragraph 207 k,
§ 205.Paragraph 205,

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine andere Schule versetzt werdenÜberprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen. Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Paragraph 204, Absatz 4, gesondert abzusprechen.

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