§ 351 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Der Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.Der Zuschuss nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
  3. (3)Absatz 3Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.
§ 351 BSVG seit 04.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 04.04.2018

In Kraft vom 15.08.2015 bis 04.04.2018
  1. (1)Absatz einsDer § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Der Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.Der Zuschuss nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
  3. (3)Absatz 3Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.
§ 351 BSVG seit 04.04.2018 weggefallen.

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