§ 6 AFV Sammel- und Verwertungssysteme

Altfahrzeugeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).
  3. (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vertraglich überbunden haben.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,)

  4. (3)Absatz 3Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,sowiesowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und
    2. 2.Ziffer 2einen Tätigkeitsbericht.
  5. (4)Absatz 4Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  7. (6)Absatz 6Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 16.06.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 16.06.2010
  1. (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).
  3. (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vertraglich überbunden haben.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,)

  4. (3)Absatz 3Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,sowiesowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und
    2. 2.Ziffer 2einen Tätigkeitsbericht.
  5. (4)Absatz 4Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  7. (6)Absatz 6Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.

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