§ 10b AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung
    1. 1.Ziffer einsvon allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f BAO und Befugnissen gemäß Paragraph 12, AVOG 2010,
    2. 2.Ziffer 2der den Abgabenbehörden in der Vollziehung
      1. a)Litera ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung,
      2. b)Litera bdes Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung,
      3. c)Litera cdes Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der geltenden Fassung,
      4. d)Litera ddes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
      5. e)Litera edes Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der jeweils geltenden Fassung,
      übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß Paragraph 89, Absatz 3, EStG 1988 in der geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß Paragraph 7 b, AVRAG in der geltenden Fassung,
    4. 4.Ziffer 4von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß § 6 und § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015,von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 6 und Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
    5. 5.Ziffer 5der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,
    6. 6.Ziffer 6der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG 1991,
    7. 7.Ziffer 7der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 4, AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.
  3. (4)Absatz 4Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden.
§ 10b AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.01.2016 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung
    1. 1.Ziffer einsvon allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f BAO und Befugnissen gemäß Paragraph 12, AVOG 2010,
    2. 2.Ziffer 2der den Abgabenbehörden in der Vollziehung
      1. a)Litera ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung,
      2. b)Litera bdes Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung,
      3. c)Litera cdes Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der geltenden Fassung,
      4. d)Litera ddes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
      5. e)Litera edes Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der jeweils geltenden Fassung,
      übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß Paragraph 89, Absatz 3, EStG 1988 in der geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß Paragraph 7 b, AVRAG in der geltenden Fassung,
    4. 4.Ziffer 4von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß § 6 und § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015,von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 6 und Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
    5. 5.Ziffer 5der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,
    6. 6.Ziffer 6der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG 1991,
    7. 7.Ziffer 7der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 4, AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.
  3. (4)Absatz 4Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden.
§ 10b AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

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