Art. 1 § 10b WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat.

(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und.

(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.

(3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2019

(1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat.

(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und.

(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.

(3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.

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