Art. 1 § 10b WGG Zustimmung zur Sitzverlegung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß Paragraph 32, ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und dem Revisionsverband anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.Eine Zustimmung gemäß Absatz eins, kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.Die Zustimmung gemäß Absatz eins, ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß Paragraph 29, nicht nachgekommen ist.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß Paragraph 32, ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und dem Revisionsverband anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.Eine Zustimmung gemäß Absatz eins, kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.Die Zustimmung gemäß Absatz eins, ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß Paragraph 29, nicht nachgekommen ist.

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