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(2) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit einem Zugangspunkt (§ 3 Z 33) auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen (§ 3 Z 32) von Mehrfamilienhäusern, für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt wurde.
(3) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden.
(2) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit einem Zugangspunkt (§ 3 Z 33) auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen (§ 3 Z 32) von Mehrfamilienhäusern, für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt wurde.
(3) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden.