§ 6b TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 § 6b TKG 2003über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können seit 31.10.2021 weggefallen.

(1a) Netzbereitsteller sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können.

(2) Die zentrale Informationsstelle gemäß § 13a macht dem gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 4) unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich, informiert ihn darüber, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder verständigt ihn darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Abs. 5 und 5a. Die in § 6a Abs. 1 genannten Netzbereitsteller werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.

(3) Die in § 6a Abs. 1 oder Abs. 1a genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des § 6a, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 6a Abs. 6 oder § 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller, im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, schriftlich zu begründen.

(5a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 13a Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(6) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 5 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 § 6b TKG 2003über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können seit 31.10.2021 weggefallen.

(1a) Netzbereitsteller sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können.

(2) Die zentrale Informationsstelle gemäß § 13a macht dem gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 4) unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich, informiert ihn darüber, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder verständigt ihn darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Abs. 5 und 5a. Die in § 6a Abs. 1 genannten Netzbereitsteller werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.

(3) Die in § 6a Abs. 1 oder Abs. 1a genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des § 6a, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 6a Abs. 6 oder § 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller, im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, schriftlich zu begründen.

(5a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 13a Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(6) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 5 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

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