§ 23 BWG Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer (§ 2 Z 41) hat 2,5 vH jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt.Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer (Paragraph 2, Ziffer 41,) hat 2,5 vH jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. (1)Absatz einsBeabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (§ 13 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (Paragraph 13, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  4. (2)Absatz 2Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  5. (3)Absatz 3Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 23a, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß Paragraphen 23 a,, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer (§ 2 Z 41) hat 2,5 vH jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt.Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer (Paragraph 2, Ziffer 41,) hat 2,5 vH jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. (1)Absatz einsBeabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (§ 13 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (Paragraph 13, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  4. (2)Absatz 2Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  5. (3)Absatz 3Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 23a, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß Paragraphen 23 a,, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten