§ 4b EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche StiftungStiftungen oder an eine damit vergleichbare VermögensmasseVermögensmassen (StiftungStiftungen), die die Voraussetzungen dernach den §§ 34 ffbis 47 BAO erfüllterfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgtverfolgen, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche StiftungStiftungen oder an eine damit vergleichbare VermögensmasseVermögensmassen (StiftungStiftungen), die die Voraussetzungen dernach den Paragraphen 34, ff bis 47 BAO erfüllterfüllen und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgtverfolgen, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.
    2. 2.Ziffer 2Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.
    3. 1.Ziffer einsIm Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
    4. 2.Ziffer 2Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Z 1 nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Ziffer eins, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
    5. 3.Ziffer 3Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Z 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Z 1 bis 2 abgezogen werden.Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Ziffer eins und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Ziffer eins bis 2 abgezogen werden.
    6. 4.Ziffer 4Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 PubFG sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PubFG sind nicht abzugsfähig.
    7. 35.Ziffer 35Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 75 Z 1 3 hervorgehen.Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, hervorgehen.
    8. 46.Ziffer 46Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 35 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 75 Z 1 3 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahrenmindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 35, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahrenmindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.
    9. 5.Ziffer 5Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:
      1. a)Litera aDer Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.
      2. b)Litera bIm Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
      3. c)Litera cSoweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß lit. b nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Litera b, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im AusmaßDie Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im Ausmaß
    1. 1.Ziffer einsvon höchstens 80% in den ersten fünf Wirtschaftsjahren ab der Gründung der Stiftung und
    2. 2.Ziffer 2ansonsten von höchstens 50%.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.
  4. (24)Absatz 24Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsentgegen Abs. 1 Z 46 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 75 Z 1 3 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oderentgegen Absatz eins, Ziffer 46, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 1 Z 23 verwendet oderdie zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz eins, Ziffer 23, verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung
      1. a)Litera adie Erträge nicht ausschließlich gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet oderdie Erträge nicht ausschließlich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verwendet oder
      2. b)Litera bin der in § 4a Abs. 7 Z 1 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.in der in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
      in der in § 4a Abs. 5 Z 3 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
      innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
  5. (35)Absatz 35Ist der auf Grund von Abs. 24 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 75 Z 1 3 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.Ist der auf Grund von Absatz 24, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsZuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche StiftungStiftungen oder an eine damit vergleichbare VermögensmasseVermögensmassen (StiftungStiftungen), die die Voraussetzungen dernach den §§ 34 ffbis 47 BAO erfüllterfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgtverfolgen, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche StiftungStiftungen oder an eine damit vergleichbare VermögensmasseVermögensmassen (StiftungStiftungen), die die Voraussetzungen dernach den Paragraphen 34, ff bis 47 BAO erfüllterfüllen und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgtverfolgen, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.
    2. 2.Ziffer 2Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.
    3. 1.Ziffer einsIm Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
    4. 2.Ziffer 2Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Z 1 nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Ziffer eins, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
    5. 3.Ziffer 3Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Z 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Z 1 bis 2 abgezogen werden.Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Ziffer eins und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Ziffer eins bis 2 abgezogen werden.
    6. 4.Ziffer 4Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 PubFG sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PubFG sind nicht abzugsfähig.
    7. 35.Ziffer 35Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 75 Z 1 3 hervorgehen.Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, hervorgehen.
    8. 46.Ziffer 46Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 35 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 75 Z 1 3 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahrenmindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 35, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahrenmindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.
    9. 5.Ziffer 5Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:
      1. a)Litera aDer Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.
      2. b)Litera bIm Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
      3. c)Litera cSoweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß lit. b nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Litera b, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im AusmaßDie Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im Ausmaß
    1. 1.Ziffer einsvon höchstens 80% in den ersten fünf Wirtschaftsjahren ab der Gründung der Stiftung und
    2. 2.Ziffer 2ansonsten von höchstens 50%.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.
  4. (24)Absatz 24Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsentgegen Abs. 1 Z 46 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 75 Z 1 3 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oderentgegen Absatz eins, Ziffer 46, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahreneinem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 1 Z 23 verwendet oderdie zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz eins, Ziffer 23, verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung
      1. a)Litera adie Erträge nicht ausschließlich gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet oderdie Erträge nicht ausschließlich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verwendet oder
      2. b)Litera bin der in § 4a Abs. 7 Z 1 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.in der in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
      in der in § 4a Abs. 5 Z 3 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
      innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
  5. (35)Absatz 35Ist der auf Grund von Abs. 24 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 75 Z 1 3 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.Ist der auf Grund von Absatz 24, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 75, Ziffer eins3, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.

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