§ 84g GewO 1994 Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 84 g, (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, hat das Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4,) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

  1. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Absatz eins, sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
  2. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
  3. (2)Absatz 2Bei einer Änderung des Betriebs,
    1. 1.Ziffer einsaus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
    2. 2.Ziffer 2die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
    3. 3.Ziffer 3die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
    hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des § 84d, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des Paragraph 84 d,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.09.2000 bis 30.06.2005
Paragraph 84 g, (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, hat das Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4,) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

  1. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Absatz eins, sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
  2. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
  3. (2)Absatz 2Bei einer Änderung des Betriebs,
    1. 1.Ziffer einsaus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
    2. 2.Ziffer 2die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
    3. 3.Ziffer 3die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
    hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des § 84d, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des Paragraph 84 d,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

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