§ 84g GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß

§ 84d Abs. 7

§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellungoder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der GesamtzieleSicherheitsbericht jedenfalls überprüft und allgemeinen Grundsätzeerforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur BegrenzungSicherheitsberichts müssen der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sindBehörde unverzüglich übermittelt werden.

(2) Bis zum InkrafttretenBei einer Verordnung auf GrundÄnderung des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und ProduktionenBetriebs, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

1.

aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

2.

die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder

3.

die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,

hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des § 84d, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.09.2000 bis 30.06.2005

Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß

§ 84d Abs. 7

§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellungoder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der GesamtzieleSicherheitsbericht jedenfalls überprüft und allgemeinen Grundsätzeerforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur BegrenzungSicherheitsberichts müssen der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sindBehörde unverzüglich übermittelt werden.

(2) Bis zum InkrafttretenBei einer Verordnung auf GrundÄnderung des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und ProduktionenBetriebs, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

1.

aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

2.

die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder

3.

die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,

hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des § 84d, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

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