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samt Überschrift entfällt (1) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen oder Ausbildungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.
(2) Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind vor Erlassung einer Prüfungsordnung zu hören. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Die Prüfungsordnungen sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.
samt Überschrift entfällt (1) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen oder Ausbildungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.
(2) Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind vor Erlassung einer Prüfungsordnung zu hören. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Die Prüfungsordnungen sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.