§ 25 FBG Diakritische Zeichen

Firmenbuchgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.
  2. (2)Absatz 2Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern.
§ 25.Paragraph 25,

Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird. Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des Paragraph 11, erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsWird eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.
  2. (2)Absatz 2Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern.
§ 25.Paragraph 25,

Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird. Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des Paragraph 11, erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten