§ 25 FBG

Firmenbuchgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) WirdEntspricht eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabersam 1. Jänner 2016 im Firmenbuch gelöschtaktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so kannist die Schreibweise auf Antrag des Inhabers der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.

(2) Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiterzu berichtigen. Die Eintragung der Rechtsform undSolche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) WirdEntspricht eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabersam 1. Jänner 2016 im Firmenbuch gelöschtaktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so kannist die Schreibweise auf Antrag des Inhabers der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.

(2) Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiterzu berichtigen. Die Eintragung der Rechtsform undSolche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.

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