§ 44a BHG 2013 IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrgane anderer Gebietskörperschaften,
    2. 2.Ziffer 2Organe der Selbstverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3Gemeinden und kommunale Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Anstalten öffentlichen Rechts sowie
    5. 5.Ziffer 5Unternehmen im Sinne des Art 126b B-VG.Unternehmen im Sinne des Artikel 126 b, B-VG.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.Der Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Absatz eins, insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.
  4. (4)Absatz 4Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren fürDie Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Absatz eins, umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für
    1. 1.Ziffer einsBesoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,
    2. 2.Ziffer 2Personalinformation und Personalberichtswesen,
    3. 3.Ziffer 3Personaladministration und Dienstkartenmanagement,
    4. 4.Ziffer 4Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,
    5. 5.Ziffer 5Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,
    6. 6.Ziffer 6Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,
    7. 7.Ziffer 7Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,
    8. 8.Ziffer 8Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement
    9. 9.Ziffer 9Managementservices und Managementinformation,
    10. 10.Ziffer 10Personalplan,
    11. 11.Ziffer 11Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,
    12. 12.Ziffer 12Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,
    13. 13.Ziffer 13Ausbildungsmanagement,
    14. 14.Ziffer 14Veranstaltungsmanagement,
    15. 15.Ziffer 15Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie
    16. 16.Ziffer 16Schnittstellenmanagement.
  5. (5)Absatz 5Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,
    2. 2.Ziffer 2die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,
    3. 3.Ziffer 3standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,
    für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.
  6. (6)Absatz 6Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.
  8. (8)Absatz 8Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Absatz eins, kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 29.01.2020 bis 27.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrgane anderer Gebietskörperschaften,
    2. 2.Ziffer 2Organe der Selbstverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3Gemeinden und kommunale Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Anstalten öffentlichen Rechts sowie
    5. 5.Ziffer 5Unternehmen im Sinne des Art 126b B-VG.Unternehmen im Sinne des Artikel 126 b, B-VG.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.Der Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Absatz eins, insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.
  4. (4)Absatz 4Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren fürDie Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Absatz eins, umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für
    1. 1.Ziffer einsBesoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,
    2. 2.Ziffer 2Personalinformation und Personalberichtswesen,
    3. 3.Ziffer 3Personaladministration und Dienstkartenmanagement,
    4. 4.Ziffer 4Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,
    5. 5.Ziffer 5Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,
    6. 6.Ziffer 6Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,
    7. 7.Ziffer 7Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,
    8. 8.Ziffer 8Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement
    9. 9.Ziffer 9Managementservices und Managementinformation,
    10. 10.Ziffer 10Personalplan,
    11. 11.Ziffer 11Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,
    12. 12.Ziffer 12Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,
    13. 13.Ziffer 13Ausbildungsmanagement,
    14. 14.Ziffer 14Veranstaltungsmanagement,
    15. 15.Ziffer 15Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie
    16. 16.Ziffer 16Schnittstellenmanagement.
  5. (5)Absatz 5Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,
    2. 2.Ziffer 2die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,
    3. 3.Ziffer 3standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,
    für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.
  6. (6)Absatz 6Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.
  8. (8)Absatz 8Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Absatz eins, kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

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