§ 44a BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

1.

Organe anderer Gebietskörperschaften,

2.

Organe der Selbstverwaltung,

3.

Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

4.

Anstalten öffentlichen Rechts sowie

5.

Unternehmen im Sinne des Art 126b B-VG.

(2) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

1.

Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

2.

Personalinformation und Personalberichtswesen,

3.

Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

4.

Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

5.

Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

6.

Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

7.

Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

8.

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

9.

Managementservices und Managementinformation,

10.

Personalplan,

11.

Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

12.

Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

13.

Ausbildungsmanagement,

14.

Veranstaltungsmanagement,

15.

Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

16.

Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:

1.

den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,

2.

die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,

3.

standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

1.

Organe anderer Gebietskörperschaften,

2.

Organe der Selbstverwaltung,

3.

Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

4.

Anstalten öffentlichen Rechts sowie

5.

Unternehmen im Sinne des Art 126b B-VG.

(2) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

1.

Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

2.

Personalinformation und Personalberichtswesen,

3.

Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

4.

Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

5.

Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

6.

Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

7.

Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

8.

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

9.

Managementservices und Managementinformation,

10.

Personalplan,

11.

Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

12.

Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

13.

Ausbildungsmanagement,

14.

Veranstaltungsmanagement,

15.

Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

16.

Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:

1.

den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,

2.

die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,

3.

standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

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