§ 153a ASVG Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 153 die zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. § 153 Abs. 3 dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 153, die zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 153, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der HauptverbandDachverband hat für die Leistungserbringung nach Abs. 1 ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem HauptverbandDachverband zu berichten.Der HauptverbandDachverband hat für die Leistungserbringung nach Absatz eins, ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem HauptverbandDachverband zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dassAnspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dass
    1. 1.Ziffer einsdie für Kieferregulierungen zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen vom jeweiligen Anbieter auf Dauer im Internet veröffentlicht werden, und
    2. 2.Ziffer 2ein Gesamtvertrag über Richttarife nach § 343c besteht,ein Gesamtvertrag über Richttarife nach Paragraph 343 c, besteht,

    wennwenn und solange als der Gesamtvertrag nach § 343e Abs. 1 eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach § 343e Abs. 3 gegeben ist.und solange als der Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz eins, eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, Absatz 3, gegeben ist.

  5. (5)Absatz 5Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach § 343e ist vom HauptverbandDachverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Abs. 1, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des HauptverbandesDachverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach § 343e weg, so ist § 131a nicht anzuwenden.Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ist vom HauptverbandDachverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des HauptverbandesDachverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, weg, so ist Paragraph 131 a, nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2) zu regeln. § 131b ist nicht anzuwenden.Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e,) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) zu regeln. Paragraph 131 b, ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBehandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 153 die zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. § 153 Abs. 3 dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 153, die zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 153, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der HauptverbandDachverband hat für die Leistungserbringung nach Abs. 1 ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem HauptverbandDachverband zu berichten.Der HauptverbandDachverband hat für die Leistungserbringung nach Absatz eins, ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem HauptverbandDachverband zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dassAnspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dass
    1. 1.Ziffer einsdie für Kieferregulierungen zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen vom jeweiligen Anbieter auf Dauer im Internet veröffentlicht werden, und
    2. 2.Ziffer 2ein Gesamtvertrag über Richttarife nach § 343c besteht,ein Gesamtvertrag über Richttarife nach Paragraph 343 c, besteht,

    wennwenn und solange als der Gesamtvertrag nach § 343e Abs. 1 eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach § 343e Abs. 3 gegeben ist.und solange als der Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz eins, eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, Absatz 3, gegeben ist.

  5. (5)Absatz 5Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach § 343e ist vom HauptverbandDachverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Abs. 1, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des HauptverbandesDachverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach § 343e weg, so ist § 131a nicht anzuwenden.Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ist vom HauptverbandDachverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des HauptverbandesDachverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, weg, so ist Paragraph 131 a, nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2) zu regeln. § 131b ist nicht anzuwenden.Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e,) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) zu regeln. Paragraph 131 b, ist nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten