§ 21a BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 21 Abs. 2 ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des § 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.

(3) Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.

(4) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.

(5) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Absatz 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 21 Abs. 2 ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des § 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei sind zum Zwecke des Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 49 a, in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit sowie auf die zu Grunde liegende Berechnungsdatei.
  4. (4)Absatz 4Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 58/2023

Stand vor dem 07.12.2023

In Kraft vom 14.05.2014 bis 07.12.2023
(1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 21 Abs. 2 ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des § 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.

(3) Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.

(4) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.

(5) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Absatz 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 21 Abs. 2 ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des § 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei sind zum Zwecke des Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 49 a, in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit sowie auf die zu Grunde liegende Berechnungsdatei.
  4. (4)Absatz 4Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 58/2023

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