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Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes ADBG 2007 (ADBG), BGBlseit 31.12.2020 weggefallen. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt. Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnis (Paragraph eins a, Ziffer 13,) gilt.
Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes ADBG 2007 (ADBG), BGBlseit 31.12.2020 weggefallen. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt. Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnis (Paragraph eins a, Ziffer 13,) gilt.