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Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.