§ 4b ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.Die Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 10, Ziffer eins und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Unabhängige Schiedskommission hat grundsätzlich aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Partei gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.Die Partei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
  5. (5)Absatz 5Den Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die vier der Unabhängigen Schiedskommission grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens.
  6. (6)Absatz 6§ 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4b ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.Die Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 10, Ziffer eins und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Unabhängige Schiedskommission hat grundsätzlich aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Partei gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.Die Partei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
  5. (5)Absatz 5Den Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die vier der Unabhängigen Schiedskommission grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens.
  6. (6)Absatz 6§ 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4b ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

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