Anl. 14 EU-JZG (weggefallen)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (Paragraph 67, Absatz 3,)

  1. 1.Ziffer einsFür Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
    1. a)Litera aTeilnehmende Mitgliedstaaten,
    2. b)Litera bArt der betreffenden Straftaten,
    3. c)Litera cDatum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
    4. d)Litera dvoraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
    5. e)Litera eAngaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
    6. f)Litera fkurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  2. 2.Ziffer 2Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2:Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 :,
    1. a)Litera aAngaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    2. b)Litera bbetroffene Mitgliedstaaten,
    3. c)Litera cdie betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
    4. d)Litera dAngaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
      1. i)Litera iDatum des Ersuchens,
      2. ii)Sub-Litera, i, iersuchende oder ausstellende Behörde,
      3. iii)iiiersuchte oder erledigende Behörde,
      4. iv)Sub-Litera, i, vArt des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
      5. v)Litera vob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  3. 3.Ziffer 3Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 (parallele Verfahren):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, (parallele Verfahren):
    1. a)Litera abetroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. b)Litera bAngaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. c)Litera cdie betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  4. 4.Ziffer 4Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 (kontrollierte Lieferung):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, (kontrollierte Lieferung):
    1. a)Litera abetroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. b)Litera bAngaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. c)Litera cArt der Lieferung,
    4. d)Litera dArt der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  5. 5.Ziffer 5Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 (Weigerungen und Schwierigkeiten):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, (Weigerungen und Schwierigkeiten):
    1. a)Litera aersuchender oder ausstellender Staat,
    2. b)Litera bersuchter oder erledigender Staat,
    3. c)Litera cBeschreibung der Schwierigkeiten.
Anl. 14 EU-JZG seit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.05.2020
Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (Paragraph 67, Absatz 3,)

  1. 1.Ziffer einsFür Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
    1. a)Litera aTeilnehmende Mitgliedstaaten,
    2. b)Litera bArt der betreffenden Straftaten,
    3. c)Litera cDatum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
    4. d)Litera dvoraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
    5. e)Litera eAngaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
    6. f)Litera fkurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  2. 2.Ziffer 2Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2:Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 :,
    1. a)Litera aAngaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    2. b)Litera bbetroffene Mitgliedstaaten,
    3. c)Litera cdie betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
    4. d)Litera dAngaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
      1. i)Litera iDatum des Ersuchens,
      2. ii)Sub-Litera, i, iersuchende oder ausstellende Behörde,
      3. iii)iiiersuchte oder erledigende Behörde,
      4. iv)Sub-Litera, i, vArt des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
      5. v)Litera vob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  3. 3.Ziffer 3Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 (parallele Verfahren):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, (parallele Verfahren):
    1. a)Litera abetroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. b)Litera bAngaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. c)Litera cdie betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  4. 4.Ziffer 4Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 (kontrollierte Lieferung):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, (kontrollierte Lieferung):
    1. a)Litera abetroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. b)Litera bAngaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. c)Litera cArt der Lieferung,
    4. d)Litera dArt der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  5. 5.Ziffer 5Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 (Weigerungen und Schwierigkeiten):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, (Weigerungen und Schwierigkeiten):
    1. a)Litera aersuchender oder ausstellender Staat,
    2. b)Litera bersuchter oder erledigender Staat,
    3. c)Litera cBeschreibung der Schwierigkeiten.
Anl. 14 EU-JZG seit 31.05.2020 weggefallen.

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