Anl. 6 EU-JZG nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

ANHANG

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

(Anm.: Anhang VI istund die Änderung BGBl. I Nr. 134/2011 sind als PDF dokumentiert.)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2011

ANHANG

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

(Anm.: Anhang VI istund die Änderung BGBl. I Nr. 134/2011 sind als PDF dokumentiert.)

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