Anl. 4 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens vom 29(Anm. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, und dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, nachstehend „Rahmenbeschluss“ genannt.

1.

Parteien der Vereinbarung

Die folgenden Parteien haben eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (nachfolgend GEG) geschlossen:

1. [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

und

[Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

(...)

[Name der letzten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

Die Parteien der Vereinbarung können gemeinsam vereinbaren, andere Behörden/ Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu ersuchen, Partei dieser Vereinbarung zu werden. Für etwaige Regelungen mit Drittländern, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind und mit internationalen Einrichtungen, die an den Tätigkeiten der GEG beteiligt sind, siehe die Anlage.

2.

Ziel der GEG

Die Vereinbarung betrifft die Bildung einer GEG zu folgendem Zweck:

[Beschreibung des spezifischen Zwecks der GEG] Die Parteien können vereinbaren, den spezifischen Zweck der GEG neu zu definieren.

3.

Geltungsdauer der Vereinbarung

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses werden GEG für einen begrenzten Zeitraum gebildet. Im Sinne dieser Vereinbarung kann die GEG im nachstehenden Zeitraum zum Einsatz kommen:

vom

[Datum einsetzen]

bis

[Datum einsetzen]

Das in dieser Vereinbarung genannte Ablaufdatum kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden. In diesem Fall wird die Vereinbarung aktualisiert.

4.

Mitgliedstaat(en), in dem/denen die GEG zum Einsatz kommen soll

Die GEG kommt in dem/den nachstehenden Mitgliedstaat/en zum Einsatz:

[Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten nennen, in denen die GEG zum Einsatz kommen soll.]

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses führt die Gruppe ihren Einsatz in voller Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Verlegt die GEG ihren Einsatzstützpunkt in einen anderen Mitgliedstaat, so gelten die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats.

5.

Der/die Leiter der GEG 1

Die Parteien haben folgenden Vertreter der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen der Einsatz der Gruppe erfolgt, zum Leiter der GEG ernannt, unter dessen Leitung die Mitglieder der GEG ihre Aufgaben in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, wahrzunehmen haben:

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.

Mitglieder der GEG

Folgende Personen werden Mitglieder der GEG sein:

6.1. Justizbehörden

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.2. Polizeibehörden 2

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.3. Nationale Mitglieder von Eurojust, die auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften handeln 3

NAME

AUFGABE: OPERATIV ODER UNTERSTÜTZEND

MITGLIEDSTAAT

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

7. Beteiligung von Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) oder anderen nach dem EU-Vertrag eingesetzten Einrichtungen sowie von Bediensteten aus Drittländern

Die Parteien dieser Vereinbarung kommen überein, Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) um Teilnahme gemäß den in der Anlage enthaltenen Regelungen zu ersuchen, den von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) unterbreiteten Vorschlag zur Teilnahme gemäß den in der Anlage dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen anzunehmen 4 5.

[Beteiligen sich Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG, so könnte dies in diesem Kapitel erwähnt werden. In Bezug auf Eurojust betrifft es die Beteiligung in der Form, dass Eurojust Anhang IV als Kollegium und nicht über die nationalen Mitglieder handelt. Die Parteien vereinbaren, dass die genauen Regelungen, nach denen Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAFPDF dokumentiert) an der GEG teilnehmen, in einer gesonderten Regelung 6 mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) festgelegt werden, die dieser Vereinbarung beigefügt wird.]

8.

Allgemeine Bedingungen der Vereinbarung

Im Allgemeinen gelten die in Artikel 13 des Übereinkommens und im Rahmenbeschluss vorgesehenen Bedingungen, wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der GEG erfolgt, umgesetzt wurden.

9.

Besondere Regelungen der Vereinbarung

Im Rahmen dieser Vereinbarung können die folgenden besonderen Regelungen angewandt werden (es sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Aspekte auch in dem Übereinkommen und im Rahmenbeschluss geregelt sind).

(Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, die einer spezifischen Beschreibung bedürfen.)

9.1. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder der GEG von der Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können

9.2. Besondere Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Ermittlungen im Einsatzmitgliedstaat durchführen können

9.3. Besondere Bedingungen, unter denen ein entsandtes Mitglied einer GEG seine eigenen nationalen Behörden ersuchen kann, von der Gruppe erbetene Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die Vorlage eines Rechtshilfeersuchens erforderlich ist

9.4. Bedingungen, unter denen Unterstützung, um die gemäß dem Übereinkommen und anderen Vereinbarungen ersucht wird, gewährt werden kann

9.5. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Informationen, die von entsendenden Behörden stammen, gemeinsam nutzen können

9.6. Spezifische Datenschutzbestimmungen

9.7. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Waffen mit sich führen/benutzen dürfen

9.8. Bezugnahme auf etwaige andere bereits geltende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von GEGs

10. Organisatorische Vorkehrungen

Die zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] ergreifen die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, um es der GEG zu ermöglichen, ihre Arbeit auszuführen.

Die Bereiche, für die .......... [Mitgliedstaat einfügen] oder die anderen Parteien ausschließlich zuständig sind oder für die eine Lastenverteilung zwischen den zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] und den anderen Parteien besteht, werden im Folgenden beschrieben.

(Die folgende Liste enthält lediglich Beispiele für Bereiche, für die eine Beschreibung erforderlich sein kann)

10.1.

Kosten für die GEG während ihres Einsatzes

10.2.

Büroräume

10.3.

Fahrzeuge

10.4.

Sonstige technische Ausrüstung

10.5.

Vergütung der entsandten GEG-Mitglieder

10.6.

Versicherung für entsandte GEG-Mitglieder

10.7.

Einsatz von Verbindungsbeamten

10.8.

Nutzung des Europäischen Justiziellen Netzes

10.9.

Vereinbarte Arbeitssprache

Geschehen zu ........ [Ort der Unterzeichnung] am ........ [Datum]

[Unterschriften aller Parteien]

_________________________

ANLAGE ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Regelung mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, mit anderen internationalen Einrichtungen oder mit Drittländern

1.

Parteien der Regelung

Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) ........... und .......... [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens], .......... [Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] und .......... [Name der Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] sind übereingekommen, dass die Bediensteten von [Europol]/[Eurojust]/[der Kommission (OLAF)] 7 an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die sie durch die Vereinbarung vom .......... [Datum und Ort der Vereinbarung, der diese Regelung beigefügt wird] gebildet haben, teilnehmen. Für diese Teilnahme gelten die nachstehenden Bedingungen.

2.

Teilnehmende Bedienstete

Die nachstehenden Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/ werden an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen:

NAME

DIENSTGRAD

AMT

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der oben genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

3.

Spezifische Regelungen

3.1. Art der Unterstützung

3.2. Zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung

4.

Rechte der Bediensteten von Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF)/, von Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, von anderen internationalen Einrichtungen oder von Drittländern, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen

5.

Regelungen für die Teilnahme von Drittländern an der GEG

Datum/Unterschriften

___________________

1 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses soll die Gruppe von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet werden.

2 Diese Polizeibehörden können auch Mitglieder der nationalen Europol-Stellen der Mitgliedstaaten umfassen. Diese nationalen Stellen haben ihren Standort in den Mitgliedstaaten und sind nationale Polizeibehörden. Auch die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten bei Europol können grundsätzlich weiterhin als nationale Polizeibeamte auftreten.

3 Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).

4 Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 (ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.

5 Es sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Beteiligung nicht obligatorisch ist, sondern von den Umständen der Ermittlungen und der Zuständigkeit der einzelnen Einrichtungen im Bereich der Beteiligung an der GEG abhängen.

6 In dieser gesonderten Regelung muss unter anderem festgelegt werden, ob die Rechte, die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern gemäß dem Rahmenbeschluss oder gemäß Artikel 13 des Übereinkommens verliehen werden, auch für die Bediensteten dieser Einrichtung gelten, die an der GEG teilnehmen.

7 Unzutreffendes bitte streichen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.05.2020

VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens vom 29(Anm. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, und dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, nachstehend „Rahmenbeschluss“ genannt.

1.

Parteien der Vereinbarung

Die folgenden Parteien haben eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (nachfolgend GEG) geschlossen:

1. [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

und

[Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

(...)

[Name der letzten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

Die Parteien der Vereinbarung können gemeinsam vereinbaren, andere Behörden/ Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu ersuchen, Partei dieser Vereinbarung zu werden. Für etwaige Regelungen mit Drittländern, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind und mit internationalen Einrichtungen, die an den Tätigkeiten der GEG beteiligt sind, siehe die Anlage.

2.

Ziel der GEG

Die Vereinbarung betrifft die Bildung einer GEG zu folgendem Zweck:

[Beschreibung des spezifischen Zwecks der GEG] Die Parteien können vereinbaren, den spezifischen Zweck der GEG neu zu definieren.

3.

Geltungsdauer der Vereinbarung

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses werden GEG für einen begrenzten Zeitraum gebildet. Im Sinne dieser Vereinbarung kann die GEG im nachstehenden Zeitraum zum Einsatz kommen:

vom

[Datum einsetzen]

bis

[Datum einsetzen]

Das in dieser Vereinbarung genannte Ablaufdatum kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden. In diesem Fall wird die Vereinbarung aktualisiert.

4.

Mitgliedstaat(en), in dem/denen die GEG zum Einsatz kommen soll

Die GEG kommt in dem/den nachstehenden Mitgliedstaat/en zum Einsatz:

[Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten nennen, in denen die GEG zum Einsatz kommen soll.]

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses führt die Gruppe ihren Einsatz in voller Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Verlegt die GEG ihren Einsatzstützpunkt in einen anderen Mitgliedstaat, so gelten die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats.

5.

Der/die Leiter der GEG 1

Die Parteien haben folgenden Vertreter der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen der Einsatz der Gruppe erfolgt, zum Leiter der GEG ernannt, unter dessen Leitung die Mitglieder der GEG ihre Aufgaben in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, wahrzunehmen haben:

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.

Mitglieder der GEG

Folgende Personen werden Mitglieder der GEG sein:

6.1. Justizbehörden

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.2. Polizeibehörden 2

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.3. Nationale Mitglieder von Eurojust, die auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften handeln 3

NAME

AUFGABE: OPERATIV ODER UNTERSTÜTZEND

MITGLIEDSTAAT

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

7. Beteiligung von Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) oder anderen nach dem EU-Vertrag eingesetzten Einrichtungen sowie von Bediensteten aus Drittländern

Die Parteien dieser Vereinbarung kommen überein, Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) um Teilnahme gemäß den in der Anlage enthaltenen Regelungen zu ersuchen, den von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) unterbreiteten Vorschlag zur Teilnahme gemäß den in der Anlage dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen anzunehmen 4 5.

[Beteiligen sich Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG, so könnte dies in diesem Kapitel erwähnt werden. In Bezug auf Eurojust betrifft es die Beteiligung in der Form, dass Eurojust Anhang IV als Kollegium und nicht über die nationalen Mitglieder handelt. Die Parteien vereinbaren, dass die genauen Regelungen, nach denen Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAFPDF dokumentiert) an der GEG teilnehmen, in einer gesonderten Regelung 6 mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) festgelegt werden, die dieser Vereinbarung beigefügt wird.]

8.

Allgemeine Bedingungen der Vereinbarung

Im Allgemeinen gelten die in Artikel 13 des Übereinkommens und im Rahmenbeschluss vorgesehenen Bedingungen, wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der GEG erfolgt, umgesetzt wurden.

9.

Besondere Regelungen der Vereinbarung

Im Rahmen dieser Vereinbarung können die folgenden besonderen Regelungen angewandt werden (es sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Aspekte auch in dem Übereinkommen und im Rahmenbeschluss geregelt sind).

(Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, die einer spezifischen Beschreibung bedürfen.)

9.1. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder der GEG von der Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können

9.2. Besondere Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Ermittlungen im Einsatzmitgliedstaat durchführen können

9.3. Besondere Bedingungen, unter denen ein entsandtes Mitglied einer GEG seine eigenen nationalen Behörden ersuchen kann, von der Gruppe erbetene Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die Vorlage eines Rechtshilfeersuchens erforderlich ist

9.4. Bedingungen, unter denen Unterstützung, um die gemäß dem Übereinkommen und anderen Vereinbarungen ersucht wird, gewährt werden kann

9.5. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Informationen, die von entsendenden Behörden stammen, gemeinsam nutzen können

9.6. Spezifische Datenschutzbestimmungen

9.7. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Waffen mit sich führen/benutzen dürfen

9.8. Bezugnahme auf etwaige andere bereits geltende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von GEGs

10. Organisatorische Vorkehrungen

Die zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] ergreifen die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, um es der GEG zu ermöglichen, ihre Arbeit auszuführen.

Die Bereiche, für die .......... [Mitgliedstaat einfügen] oder die anderen Parteien ausschließlich zuständig sind oder für die eine Lastenverteilung zwischen den zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] und den anderen Parteien besteht, werden im Folgenden beschrieben.

(Die folgende Liste enthält lediglich Beispiele für Bereiche, für die eine Beschreibung erforderlich sein kann)

10.1.

Kosten für die GEG während ihres Einsatzes

10.2.

Büroräume

10.3.

Fahrzeuge

10.4.

Sonstige technische Ausrüstung

10.5.

Vergütung der entsandten GEG-Mitglieder

10.6.

Versicherung für entsandte GEG-Mitglieder

10.7.

Einsatz von Verbindungsbeamten

10.8.

Nutzung des Europäischen Justiziellen Netzes

10.9.

Vereinbarte Arbeitssprache

Geschehen zu ........ [Ort der Unterzeichnung] am ........ [Datum]

[Unterschriften aller Parteien]

_________________________

ANLAGE ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Regelung mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, mit anderen internationalen Einrichtungen oder mit Drittländern

1.

Parteien der Regelung

Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) ........... und .......... [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens], .......... [Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] und .......... [Name der Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] sind übereingekommen, dass die Bediensteten von [Europol]/[Eurojust]/[der Kommission (OLAF)] 7 an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die sie durch die Vereinbarung vom .......... [Datum und Ort der Vereinbarung, der diese Regelung beigefügt wird] gebildet haben, teilnehmen. Für diese Teilnahme gelten die nachstehenden Bedingungen.

2.

Teilnehmende Bedienstete

Die nachstehenden Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/ werden an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen:

NAME

DIENSTGRAD

AMT

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

Ist eine der oben genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

3.

Spezifische Regelungen

3.1. Art der Unterstützung

3.2. Zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung

4.

Rechte der Bediensteten von Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF)/, von Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, von anderen internationalen Einrichtungen oder von Drittländern, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen

5.

Regelungen für die Teilnahme von Drittländern an der GEG

Datum/Unterschriften

___________________

1 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses soll die Gruppe von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet werden.

2 Diese Polizeibehörden können auch Mitglieder der nationalen Europol-Stellen der Mitgliedstaaten umfassen. Diese nationalen Stellen haben ihren Standort in den Mitgliedstaaten und sind nationale Polizeibehörden. Auch die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten bei Europol können grundsätzlich weiterhin als nationale Polizeibeamte auftreten.

3 Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).

4 Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 (ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.

5 Es sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Beteiligung nicht obligatorisch ist, sondern von den Umständen der Ermittlungen und der Zuständigkeit der einzelnen Einrichtungen im Bereich der Beteiligung an der GEG abhängen.

6 In dieser gesonderten Regelung muss unter anderem festgelegt werden, ob die Rechte, die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern gemäß dem Rahmenbeschluss oder gemäß Artikel 13 des Übereinkommens verliehen werden, auch für die Bediensteten dieser Einrichtung gelten, die an der GEG teilnehmen.

7 Unzutreffendes bitte streichen.

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