Anl. 4 EU-JZG ANHANG IV

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, und dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, nachstehend „Rahmenbeschluss“ genannt.

  1. 1.Ziffer einsParteien der Vereinbarung

Die folgenden Parteien haben eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (nachfolgend GEG) geschlossen:

1. [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

samt Anlagen

und(Anm.: Anhang IV als PDF dokumentiert)und

[Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

(...)

[Name der letzten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

Die Parteien der Vereinbarung können gemeinsam vereinbarenAnmerkung, andere Behörden/ Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu ersuchen, Partei dieser Vereinbarung zu werden. Für etwaige Regelungen mit Drittländern, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind und mit internationalen Einrichtungen, die an den Tätigkeiten der GEG beteiligt sind, siehe die Anlage.Anhang römisch IV als PDF dokumentiert)

  1. 2.Ziffer 2

    [Beschreibung des spezifischen Zwecks der GEG] Die Parteien können vereinbaren, den spezifischen Zweck der GEG neu zu definieren.

    1. 3.Ziffer 3

      [Datum einsetzen]

      bisbis

      [Datum einsetzen]

      Das in dieser Vereinbarung genannte Ablaufdatum kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden. In diesem Fall wird die Vereinbarung aktualisiert.

      1. 4.Ziffer 4

        [Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten nennen, in denen die GEG zum Einsatz kommen soll.]

        Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses führt die Gruppe ihren Einsatz in voller Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Verlegt die GEG ihren Einsatzstützpunkt in einen anderen Mitgliedstaat, so gelten die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats.

        1. 5.Ziffer 5

          MITGLIEDSTAAT

          NAME

          DIENSTGRAD

          ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

          Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

          1. 6.Ziffer 6

            MITGLIEDSTAAT

            NAME

            DIENSTGRAD

            ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

            Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

            6.2. Polizeibehörden 2

            MITGLIEDSTAAT

            NAME

            DIENSTGRAD

            ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

            Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

            6.3. Nationale Mitglieder von Eurojust, die auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften handeln 3

            NAME

            AUFGABE: OPERATIV ODER UNTERSTÜTZEND

            MITGLIEDSTAAT

            Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

            7.Ziffer 7 Beteiligung von Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) oder anderen nach dem EU-Vertrag eingesetzten Einrichtungen sowie von Bediensteten aus Drittländern

            Die Parteien dieser Vereinbarung kommen überein, Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) um Teilnahme gemäß den in der Anlage enthaltenen Regelungen zu ersuchen, den von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) unterbreiteten Vorschlag zur Teilnahme gemäß den in der Anlage dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen anzunehmen 4 5.

            [Beteiligen sich Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG, so könnte dies in diesem Kapitel erwähnt werden. In Bezug auf Eurojust betrifft es die Beteiligung in der Form, dass Eurojust als Kollegium und nicht über die nationalen Mitglieder handelt. Die Parteien vereinbaren, dass die genauen Regelungen, nach denen Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG teilnehmen, in einer gesonderten Regelung 6 mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) festgelegt werden, die dieser Vereinbarung beigefügt wird.]

            1. 8.Ziffer 8
              1. 9.Ziffer 9Besondere Regelungen der Vereinbarung

              Im Rahmen dieser Vereinbarung können die folgenden besonderen Regelungen angewandt werden (es sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Aspekte auch in dem Übereinkommen und im Rahmenbeschluss geregelt sind).

              (Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, die einer spezifischen Beschreibung bedürfen.)

              9.1. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder der GEG von der Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können

              9.2. Besondere Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Ermittlungen im Einsatzmitgliedstaat durchführen können

              9.3. Besondere Bedingungen, unter denen ein entsandtes Mitglied einer GEG seine eigenen nationalen Behörden ersuchen kann, von der Gruppe erbetene Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die Vorlage eines Rechtshilfeersuchens erforderlich ist

              9.4. Bedingungen, unter denen Unterstützung, um die gemäß dem Übereinkommen und anderen Vereinbarungen ersucht wird, gewährt werden kann

              9.5. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Informationen, die von entsendenden Behörden stammen, gemeinsam nutzen können

              9.6. Spezifische Datenschutzbestimmungen

              9.7. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Waffen mit sich führen/benutzen dürfen

              9.8. Bezugnahme auf etwaige andere bereits geltende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von GEGs

              10.Ziffer 10 Organisatorische Vorkehrungen

              Die zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] ergreifen die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, um es der GEG zu ermöglichen, ihre Arbeit auszuführen.

              Die Bereiche, für die .......... [Mitgliedstaat einfügen] oder die anderen Parteien ausschließlich zuständig sind oder für die eine Lastenverteilung zwischen den zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] und den anderen Parteien besteht, werden im Folgenden beschrieben.

              (Die folgende Liste enthält lediglich Beispiele für Bereiche, für die eine Beschreibung erforderlich sein kann)

              10.1.

              Kosten für die GEG während ihres Einsatzes

              10.2.

              Büroräume

              10.3.

              Fahrzeuge

              10.4.

              Sonstige technische Ausrüstung

              10.5.

              Vergütung der entsandten GEG-Mitglieder

              10.6.

              Versicherung für entsandte GEG-Mitglieder

              10.7.

              Einsatz von Verbindungsbeamten

              10.8.

              Nutzung des Europäischen Justiziellen Netzes

              10.9.

              Vereinbarte Arbeitssprache

              Geschehen zu ........ [Ort der Unterzeichnung] am ........ [Datum]

              [Unterschriften aller Parteien]

              _________________________

              ANLAGE ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

              Regelung mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, mit anderen internationalen Einrichtungen oder mit Drittländern

              1. 1.Ziffer eins
                1. 2.Ziffer 2Teilnehmende Bedienstete

                Die nachstehenden Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/ werden an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen:

                NAME

                DIENSTGRAD

                AMT

                ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

                Ist eine der oben genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

                1. 3.Ziffer 3
                  1. 4.Ziffer 4Rechte der Bediensteten von Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF)/, von Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, von anderen internationalen Einrichtungen oder von Drittländern, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen
                  2. 5.Ziffer 5Regelungen für die Teilnahme von Drittländern an der GEG

                  Datum/Unterschriften

                  ___________________

                  1 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses soll die Gruppe von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet werden.

                  2 Diese Polizeibehörden können auch Mitglieder der nationalen Europol-Stellen der Mitgliedstaaten umfassen. Diese nationalen Stellen haben ihren Standort in den Mitgliedstaaten und sind nationale Polizeibehörden. Auch die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten bei Europol können grundsätzlich weiterhin als nationale Polizeibeamte auftreten.

                  3 Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).3 Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, Sitzung 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).

                  4 Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 (ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.4 Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 (ABl. C 312 vom 16.12.2002, Sitzung 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.

                  5 Es sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Beteiligung nicht obligatorisch ist, sondern von den Umständen der Ermittlungen und der Zuständigkeit der einzelnen Einrichtungen im Bereich der Beteiligung an der GEG abhängen.

                  6 In dieser gesonderten Regelung muss unter anderem festgelegt werden, ob die Rechte, die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern gemäß dem Rahmenbeschluss oder gemäß Artikel 13 des Übereinkommens verliehen werden, auch für die Bediensteten dieser Einrichtung gelten, die an der GEG teilnehmen.

                  7 Unzutreffendes bitte streichen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.05.2020
VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, und dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, nachstehend „Rahmenbeschluss“ genannt.

  1. 1.Ziffer einsParteien der Vereinbarung

Die folgenden Parteien haben eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (nachfolgend GEG) geschlossen:

1. [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

samt Anlagen

und(Anm.: Anhang IV als PDF dokumentiert)und

[Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

(...)

[Name der letzten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

Die Parteien der Vereinbarung können gemeinsam vereinbarenAnmerkung, andere Behörden/ Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu ersuchen, Partei dieser Vereinbarung zu werden. Für etwaige Regelungen mit Drittländern, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind und mit internationalen Einrichtungen, die an den Tätigkeiten der GEG beteiligt sind, siehe die Anlage.Anhang römisch IV als PDF dokumentiert)

  1. 2.Ziffer 2

    [Beschreibung des spezifischen Zwecks der GEG] Die Parteien können vereinbaren, den spezifischen Zweck der GEG neu zu definieren.

    1. 3.Ziffer 3

      [Datum einsetzen]

      bisbis

      [Datum einsetzen]

      Das in dieser Vereinbarung genannte Ablaufdatum kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden. In diesem Fall wird die Vereinbarung aktualisiert.

      1. 4.Ziffer 4

        [Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten nennen, in denen die GEG zum Einsatz kommen soll.]

        Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses führt die Gruppe ihren Einsatz in voller Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Verlegt die GEG ihren Einsatzstützpunkt in einen anderen Mitgliedstaat, so gelten die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats.

        1. 5.Ziffer 5

          MITGLIEDSTAAT

          NAME

          DIENSTGRAD

          ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

          Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

          1. 6.Ziffer 6

            MITGLIEDSTAAT

            NAME

            DIENSTGRAD

            ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

            Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

            6.2. Polizeibehörden 2

            MITGLIEDSTAAT

            NAME

            DIENSTGRAD

            ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

            Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

            6.3. Nationale Mitglieder von Eurojust, die auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften handeln 3

            NAME

            AUFGABE: OPERATIV ODER UNTERSTÜTZEND

            MITGLIEDSTAAT

            Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

            7.Ziffer 7 Beteiligung von Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) oder anderen nach dem EU-Vertrag eingesetzten Einrichtungen sowie von Bediensteten aus Drittländern

            Die Parteien dieser Vereinbarung kommen überein, Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) um Teilnahme gemäß den in der Anlage enthaltenen Regelungen zu ersuchen, den von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) unterbreiteten Vorschlag zur Teilnahme gemäß den in der Anlage dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen anzunehmen 4 5.

            [Beteiligen sich Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG, so könnte dies in diesem Kapitel erwähnt werden. In Bezug auf Eurojust betrifft es die Beteiligung in der Form, dass Eurojust als Kollegium und nicht über die nationalen Mitglieder handelt. Die Parteien vereinbaren, dass die genauen Regelungen, nach denen Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG teilnehmen, in einer gesonderten Regelung 6 mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) festgelegt werden, die dieser Vereinbarung beigefügt wird.]

            1. 8.Ziffer 8
              1. 9.Ziffer 9Besondere Regelungen der Vereinbarung

              Im Rahmen dieser Vereinbarung können die folgenden besonderen Regelungen angewandt werden (es sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Aspekte auch in dem Übereinkommen und im Rahmenbeschluss geregelt sind).

              (Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, die einer spezifischen Beschreibung bedürfen.)

              9.1. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder der GEG von der Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können

              9.2. Besondere Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Ermittlungen im Einsatzmitgliedstaat durchführen können

              9.3. Besondere Bedingungen, unter denen ein entsandtes Mitglied einer GEG seine eigenen nationalen Behörden ersuchen kann, von der Gruppe erbetene Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die Vorlage eines Rechtshilfeersuchens erforderlich ist

              9.4. Bedingungen, unter denen Unterstützung, um die gemäß dem Übereinkommen und anderen Vereinbarungen ersucht wird, gewährt werden kann

              9.5. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Informationen, die von entsendenden Behörden stammen, gemeinsam nutzen können

              9.6. Spezifische Datenschutzbestimmungen

              9.7. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Waffen mit sich führen/benutzen dürfen

              9.8. Bezugnahme auf etwaige andere bereits geltende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von GEGs

              10.Ziffer 10 Organisatorische Vorkehrungen

              Die zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] ergreifen die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, um es der GEG zu ermöglichen, ihre Arbeit auszuführen.

              Die Bereiche, für die .......... [Mitgliedstaat einfügen] oder die anderen Parteien ausschließlich zuständig sind oder für die eine Lastenverteilung zwischen den zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] und den anderen Parteien besteht, werden im Folgenden beschrieben.

              (Die folgende Liste enthält lediglich Beispiele für Bereiche, für die eine Beschreibung erforderlich sein kann)

              10.1.

              Kosten für die GEG während ihres Einsatzes

              10.2.

              Büroräume

              10.3.

              Fahrzeuge

              10.4.

              Sonstige technische Ausrüstung

              10.5.

              Vergütung der entsandten GEG-Mitglieder

              10.6.

              Versicherung für entsandte GEG-Mitglieder

              10.7.

              Einsatz von Verbindungsbeamten

              10.8.

              Nutzung des Europäischen Justiziellen Netzes

              10.9.

              Vereinbarte Arbeitssprache

              Geschehen zu ........ [Ort der Unterzeichnung] am ........ [Datum]

              [Unterschriften aller Parteien]

              _________________________

              ANLAGE ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

              Regelung mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, mit anderen internationalen Einrichtungen oder mit Drittländern

              1. 1.Ziffer eins
                1. 2.Ziffer 2Teilnehmende Bedienstete

                Die nachstehenden Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/ werden an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen:

                NAME

                DIENSTGRAD

                AMT

                ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

                Ist eine der oben genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

                1. 3.Ziffer 3
                  1. 4.Ziffer 4Rechte der Bediensteten von Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF)/, von Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, von anderen internationalen Einrichtungen oder von Drittländern, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen
                  2. 5.Ziffer 5Regelungen für die Teilnahme von Drittländern an der GEG

                  Datum/Unterschriften

                  ___________________

                  1 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses soll die Gruppe von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet werden.

                  2 Diese Polizeibehörden können auch Mitglieder der nationalen Europol-Stellen der Mitgliedstaaten umfassen. Diese nationalen Stellen haben ihren Standort in den Mitgliedstaaten und sind nationale Polizeibehörden. Auch die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten bei Europol können grundsätzlich weiterhin als nationale Polizeibeamte auftreten.

                  3 Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).3 Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, Sitzung 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).

                  4 Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 (ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.4 Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 (ABl. C 312 vom 16.12.2002, Sitzung 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.

                  5 Es sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Beteiligung nicht obligatorisch ist, sondern von den Umständen der Ermittlungen und der Zuständigkeit der einzelnen Einrichtungen im Bereich der Beteiligung an der GEG abhängen.

                  6 In dieser gesonderten Regelung muss unter anderem festgelegt werden, ob die Rechte, die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern gemäß dem Rahmenbeschluss oder gemäß Artikel 13 des Übereinkommens verliehen werden, auch für die Bediensteten dieser Einrichtung gelten, die an der GEG teilnehmen.

                  7 Unzutreffendes bitte streichen.

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