§ 141 EU-JZG Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g, § 2 Z 3a, Z 7 lit. h, Z 12 und 13, die §§ 122 bis 138 sowie die Anhänge XV und XVI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2014 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 2011/338, 2.

(2) § 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(3) § 1 Abs. 1 lit. h, § 2 Z 3 lit. a, 4a, 5a und 7 lit. a und 14, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 55 bis 56b, § 57a, § 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 sowie die Anhänge XVII bis XIX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. L 2014/130, 1

(4) Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.

(5) Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 16.05.2018 bis 21.03.2020

(1) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g, § 2 Z 3a, Z 7 lit. h, Z 12 und 13, die §§ 122 bis 138 sowie die Anhänge XV und XVI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2014 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 2011/338, 2.

(2) § 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.

(3) § 1 Abs. 1 lit. h, § 2 Z 3 lit. a, 4a, 5a und 7 lit. a und 14, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 55 bis 56b, § 57a, § 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 sowie die Anhänge XVII bis XIX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. L 2014/130, 1

(4) Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.

(5) Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.

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