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Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (1) Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten§ 134 Z 1a, haben diese immer unter Leitung§ 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 59 Abs. 2 § 135 Abs. 2 StPOund 3 ARHG gilt sinngemäß.
(2) Aufsowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn Ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahmeum Übermittlung von RichternStammdaten (Paragraph 134, Staatsanwälten oderZiffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von diesen beauftragten BeamtenZugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie vonum Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligenMitgliedstaat übermittelt werden, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.
Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (1) Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten§ 134 Z 1a, haben diese immer unter Leitung§ 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 59 Abs. 2 § 135 Abs. 2 StPOund 3 ARHG gilt sinngemäß.
(2) Aufsowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn Ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahmeum Übermittlung von RichternStammdaten (Paragraph 134, Staatsanwälten oderZiffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von diesen beauftragten BeamtenZugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie vonum Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligenMitgliedstaat übermittelt werden, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.