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(1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.
(2) Wird die Vollstreckung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollstreckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist der Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Der zu vollstreckende Betrag ist jedoch auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaates begangen wurde und dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.
(3) Ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder eine Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, ist in der Bescheinigung jedoch angegeben, dass Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig sind, so ist in dem Beschluss über die Vollstreckung eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße festzusetzen. Ihre Dauer ist mit jener Dauer zu bestimmen, die der Anzahl von Tagessätzen entspricht (§ 19 Abs. 3 StGB), die nach österreichischem Recht für die Tat festzusetzen wäre, oder die sonst nach österreichischem Recht zu bestimmen wäre, darf jedoch eine in der Bescheinigung angegebene Höchstdauer nicht überschreiten.
(4) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Betroffenen kommt aufschiebende Wirkung zu.
(5) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 409 StPO vorzugehen.
(6) Wurde die Vollstreckung aus dem Grunde des § 53a Z 11 verweigert, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.
(1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.
(2) Wird die Vollstreckung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollstreckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist der Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Der zu vollstreckende Betrag ist jedoch auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaates begangen wurde und dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.
(3) Ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder eine Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, ist in der Bescheinigung jedoch angegeben, dass Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig sind, so ist in dem Beschluss über die Vollstreckung eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße festzusetzen. Ihre Dauer ist mit jener Dauer zu bestimmen, die der Anzahl von Tagessätzen entspricht (§ 19 Abs. 3 StGB), die nach österreichischem Recht für die Tat festzusetzen wäre, oder die sonst nach österreichischem Recht zu bestimmen wäre, darf jedoch eine in der Bescheinigung angegebene Höchstdauer nicht überschreiten.
(4) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Betroffenen kommt aufschiebende Wirkung zu.
(5) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 409 StPO vorzugehen.
(6) Wurde die Vollstreckung aus dem Grunde des § 53a Z 11 verweigert, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.