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Das inländische Vollstreckungsverfahren kann trotz Übermittlung der vermögensrechtlichen Anordnung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten fortgesetzt werden, doch darf der aus der Vollstreckung der auf einen Geldbetrag lautenden EinziehungsentscheidungVerfallsentscheidung erlangte Gesamtbetrag den in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag nicht übersteigen.
Das inländische Vollstreckungsverfahren kann trotz Übermittlung der vermögensrechtlichen Anordnung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten fortgesetzt werden, doch darf der aus der Vollstreckung der auf einen Geldbetrag lautenden EinziehungsentscheidungVerfallsentscheidung erlangte Gesamtbetrag den in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag nicht übersteigen.