§ 50 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat das Gerichtdie Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.05.2021

Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat das Gerichtdie Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

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