§ 49 EU-JZG Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Ist der Sicherstellungsentscheidung kein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels oder um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung unter Anschluss der zu vollstreckenden Entscheidung angeschlossen, so ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung bis zur Entscheidung über ein das Beweismittel oder den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaats aufrecht zu erhalten, soweit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme oder Sicherstellung nach diesem Abschnitt fortbestehen. Im Übrigen ist nach § 58 dritterzweiter Satz ARHG vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2011

Ist der Sicherstellungsentscheidung kein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels oder um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung unter Anschluss der zu vollstreckenden Entscheidung angeschlossen, so ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung bis zur Entscheidung über ein das Beweismittel oder den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaats aufrecht zu erhalten, soweit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme oder Sicherstellung nach diesem Abschnitt fortbestehen. Im Übrigen ist nach § 58 dritterzweiter Satz ARHG vorzugehen.

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