§ 42e EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen. In den in § 42b Abs. 7a angeführten Fällen darf die Überstellung der verurteilten Person erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie jenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, hinsichtlich dessen die Vollstreckung nicht übernommen wird, im Inland verbüßt hat.

(2) Ist die Überstellung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht , dessen Strafe gerade vollstreckt wird, in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.05.2020

(1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen. In den in § 42b Abs. 7a angeführten Fällen darf die Überstellung der verurteilten Person erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie jenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, hinsichtlich dessen die Vollstreckung nicht übernommen wird, im Inland verbüßt hat.

(2) Ist die Überstellung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht , dessen Strafe gerade vollstreckt wird, in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten