§ 42c EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

das Urteil, mit dem die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt worden ist, oder seine Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme herabgesetzt worden ist;

2.

die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von zwei Drittelnder Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

das Urteil, mit dem die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt worden ist, oder seine Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme herabgesetzt worden ist;

2.

die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von zwei Drittelnder Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

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