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(1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.
(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so hat das Gerichtsind dem Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.
(1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.
(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so hat das Gerichtsind dem Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.