§ 79h AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist § 79b sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist Paragraph 79 b, sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der §§ 79c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Als Referenz für den Stand der Technik nach Abs. 1 und 2 sind die IAEA Safety Standards
    SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.
    Als Referenz für den Stand der Technik nach Absatz eins und 2 sind die IAEA Safety Standards
    SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.
§ 79h AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsBei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist § 79b sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist Paragraph 79 b, sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der §§ 79c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Als Referenz für den Stand der Technik nach Abs. 1 und 2 sind die IAEA Safety Standards
    SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.
    Als Referenz für den Stand der Technik nach Absatz eins und 2 sind die IAEA Safety Standards
    SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.
§ 79h AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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