§ 79g AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG§ 79g AllgStrSchV zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:

1.

Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;

2.

Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und

3.

Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.

(2) Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisierenseit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
(1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG§ 79g AllgStrSchV zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:

1.

Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;

2.

Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und

3.

Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.

(2) Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisierenseit 31.07.2020 weggefallen.

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