§ 79f AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß Paragraph 94,
  4. (4)Absatz 4Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 79f AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß Paragraph 94,
  4. (4)Absatz 4Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 79f AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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