§ 79d AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Abs. 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Absatz 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das integrierte Managementsystem hat insbesondere die Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes zu behandeln. Die folgenden Punkte müssen jedenfalls enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsorganisation;
    2. 2.Ziffer 2Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach § 16;Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach Paragraph 16 ;,
    3. 3.Ziffer 3Regelungen hinsichtlich Strahlenschutz, Brandschutz, Sicherung von Strahlenquellen sowie Zutritt;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung (wiederkehrende Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) und Kontrolle von Vorgaben (zB Durchführung von Inspektionen);
    5. 5.Ziffer 5organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen;
    7. 7.Ziffer 7Kriterien für meldepflichtige Ereignisse;
    8. 8.Ziffer 8sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    9. 9.Ziffer 9Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen;
    10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur.
    Für besondere Tätigkeiten, die nicht den routinemäßigen Betrieb der Anlage und routinemäßige Arbeitsvorgänge darstellen, sind anlassbezogen schriftliche Regelungen zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in § 36c StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in Paragraph 36 c, StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen zu überprüfen und zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 17 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  6. (6)Absatz 6Der Bewilligungsinhaber hat einen Notfallplan mit den in Anlage 17 lit. B genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  7. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber hat vor Jahresende einen Übungsplan für im kommenden Jahr geplante Notfallübungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Dieser Übungsplan hat neben den Übungsterminen auch das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die Übungsteilnehmer und das Übungsszenario zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen der Behörde vorzulegen.
§ 79d AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Abs. 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Absatz 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das integrierte Managementsystem hat insbesondere die Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes zu behandeln. Die folgenden Punkte müssen jedenfalls enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsorganisation;
    2. 2.Ziffer 2Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach § 16;Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach Paragraph 16 ;,
    3. 3.Ziffer 3Regelungen hinsichtlich Strahlenschutz, Brandschutz, Sicherung von Strahlenquellen sowie Zutritt;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung (wiederkehrende Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) und Kontrolle von Vorgaben (zB Durchführung von Inspektionen);
    5. 5.Ziffer 5organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen;
    7. 7.Ziffer 7Kriterien für meldepflichtige Ereignisse;
    8. 8.Ziffer 8sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    9. 9.Ziffer 9Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen;
    10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur.
    Für besondere Tätigkeiten, die nicht den routinemäßigen Betrieb der Anlage und routinemäßige Arbeitsvorgänge darstellen, sind anlassbezogen schriftliche Regelungen zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in § 36c StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in Paragraph 36 c, StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen zu überprüfen und zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 17 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  6. (6)Absatz 6Der Bewilligungsinhaber hat einen Notfallplan mit den in Anlage 17 lit. B genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  7. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber hat vor Jahresende einen Übungsplan für im kommenden Jahr geplante Notfallübungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Dieser Übungsplan hat neben den Übungsterminen auch das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die Übungsteilnehmer und das Übungsszenario zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen der Behörde vorzulegen.
§ 79d AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten