§ 79c AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er

1.

den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,

2.

den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,

3.

alle sonstigen weisungsbefugten Personen

namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG§ 79c AllgStrSchV durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigenseit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er

1.

den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,

2.

den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,

3.

alle sonstigen weisungsbefugten Personen

namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG§ 79c AllgStrSchV durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigenseit 31.07.2020 weggefallen.

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