§ 79c AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er
    1. 1.Ziffer einsden Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
    2. 2.Ziffer 2den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
    3. 3.Ziffer 3alle sonstigen weisungsbefugten Personen
    namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß Paragraph 29, StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.
§ 79c AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er
    1. 1.Ziffer einsden Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
    2. 2.Ziffer 2den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
    3. 3.Ziffer 3alle sonstigen weisungsbefugten Personen
    namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß Paragraph 29, StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.
§ 79c AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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