§ 65 NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 28.02.2026
(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

  1. (1)Absatz einsWird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

1.

Wohngebäude

Wohnungen

2.

Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime

Heimplätze

3.

Betriebs- und Verwaltungsgebäude

Arbeitsplätze

4.

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen

Besucher

5.

Gaststätten

Sitzplätze

6.

Geschäftsgebäude

nach der Verkaufsfläche

7.

Bildungseinrichtungen

Ausbildungsplätze

Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Auflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der vorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich.

(2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn diesFür die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.

Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.

(3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss

-

in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und

-

seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist inErmittlung der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.

Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn

sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder

eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder

die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).

In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.

(5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015bei nicht in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme vonAuflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehenvorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich.

  1. (2)Absatz 2Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn dies die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
  2. (3)Absatz 3Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
    • -Strichaufzählungin einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und
    • -Strichaufzählungseine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
  3. (4)Absatz 4Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wennDie Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
    • Strichaufzählungsie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
    • Strichaufzählungeine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird odereine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt wird oder
    • Strichaufzählungdie Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,).
    Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorzuschreiben.
  4. (5)Absatz 5Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2025
(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

  1. (1)Absatz einsWird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

1.

Wohngebäude

Wohnungen

2.

Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime

Heimplätze

3.

Betriebs- und Verwaltungsgebäude

Arbeitsplätze

4.

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen

Besucher

5.

Gaststätten

Sitzplätze

6.

Geschäftsgebäude

nach der Verkaufsfläche

7.

Bildungseinrichtungen

Ausbildungsplätze

Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Auflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der vorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich.

(2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn diesFür die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.

Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.

(3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss

-

in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und

-

seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist inErmittlung der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.

Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn

sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder

eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder

die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).

In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.

(5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015bei nicht in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme vonAuflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehenvorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich.

  1. (2)Absatz 2Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn dies die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
  2. (3)Absatz 3Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
    • -Strichaufzählungin einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und
    • -Strichaufzählungseine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
  3. (4)Absatz 4Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wennDie Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
    • Strichaufzählungsie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
    • Strichaufzählungeine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird odereine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt wird oder
    • Strichaufzählungdie Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,).
    Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorzuschreiben.
  4. (5)Absatz 5Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

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