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Für | nach Anzahl der | |
1. | Wohngebäude | Wohnungen |
2. | Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime | Heimplätze |
3. | Betriebs- und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze |
4. | Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen | Besucher |
5. | Gaststätten | Sitzplätze |
6. | Geschäftsgebäude | nach der Verkaufsfläche |
7. | Bildungseinrichtungen | Ausbildungsplätze |
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(2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn diesFür die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.
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(3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
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(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist inErmittlung der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
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(5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015bei nicht in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme vonAuflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehenvorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich.
Für | nach Anzahl der | |
1. | Wohngebäude | Wohnungen |
2. | Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime | Heimplätze |
3. | Betriebs- und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze |
4. | Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen | Besucher |
5. | Gaststätten | Sitzplätze |
6. | Geschäftsgebäude | nach der Verkaufsfläche |
7. | Bildungseinrichtungen | Ausbildungsplätze |
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(2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn diesFür die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.
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(3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
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(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist inErmittlung der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
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(5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015bei nicht in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme vonAuflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehenvorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich.