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Für | nach Anzahl der | |
1. | Wohngebäude | Wohnungen |
2. | Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen | Betten |
3. | Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. | Sitzplätze |
4. | Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche |
5. | Schulen | Lehrpersonen und Schüler |
6. | Freizeitanlagen | Besucher oder nach der Fläche |
7. | Ambulatorien und Arztpraxen | nach der Nutzfläche |
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(2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur SchaffungBei Änderungen des Verwendungszwecks von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten GemeindebereichGebäuden sind bestehende Stellplätze oder für abgrenzbare Teilbereicheentrichtete Abgaben im Sinn des § 29 Abs. 2 § 42des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassungmit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, erlassen werden.
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(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.
(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.
(5) Die AbstellanlagenBei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.
(6) Ist die Herstellungbestehende Stellplätze oder Vergrößerung einer Abstellanlageentrichtete Abgaben im Sinn des Paragraph 42,, mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück
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(7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für dasdenen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
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In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.
(8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014erfüllt wurde, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilenzu berücksichtigen. davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
Für | nach Anzahl der | |
1. | Wohngebäude | Wohnungen |
2. | Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen | Betten |
3. | Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. | Sitzplätze |
4. | Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche |
5. | Schulen | Lehrpersonen und Schüler |
6. | Freizeitanlagen | Besucher oder nach der Fläche |
7. | Ambulatorien und Arztpraxen | nach der Nutzfläche |
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(2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur SchaffungBei Änderungen des Verwendungszwecks von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten GemeindebereichGebäuden sind bestehende Stellplätze oder für abgrenzbare Teilbereicheentrichtete Abgaben im Sinn des § 29 Abs. 2 § 42des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassungmit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, erlassen werden.
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(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.
(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.
(5) Die AbstellanlagenBei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.
(6) Ist die Herstellungbestehende Stellplätze oder Vergrößerung einer Abstellanlageentrichtete Abgaben im Sinn des Paragraph 42,, mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück
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(7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für dasdenen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
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In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.
(8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014erfüllt wurde, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilenzu berücksichtigen. davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.