§ 60 NÖ BO 2014

NÖ Bauordnung 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

- diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,

-

diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,

- die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

-

die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

- die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.

-

die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

- diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,

-

diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,

- die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

-

die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

- die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.

-

die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.

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