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Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
- | diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist, | |||||||||
- | die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und | |||||||||
- | die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden. |
Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
- | diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist, | |||||||||
- | die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und | |||||||||
- | die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden. |