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(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn für sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EUeine EG-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind
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(3) Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 2) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z.1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile der Kleinfeuerung, mit denen einer Kleinfeuerung übereinstimmt, für die bereits ein PrüfberichtKonformitätserklärung nach Abs. 2 vorliegtausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; | |||||||||
2. | eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung; | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; | |||||||||
4. | gegebenenfalls die sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; | |||||||||
5. | gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen; | |||||||||
6. | Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. |
(3) Die CE-Kennzeichnung
- | darf nur angebracht werden, wenn die Kleinfeuerung den harmonisierten Normen entspricht – deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind – und für die die Referenznummern der sie umsetzenden österreichischen Normen veröffentlicht worden sind, | |||||||||
- | hat im Schriftbild dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nr. L 218, S. 30, zu entsprechen und | |||||||||
- | muss auf der Kleinfeuerung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden; dasselbe gilt für sonst vorgeschriebene Aufschriften. | |||||||||
Es ist nicht zulässig, auf Produkten, die diesem Absatz unterliegen, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. |
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für flüssige oder gasförmige Brennstoffe gelten die Anforderungen an die Wirkungsgrade (§ 58 Abs. 2 Z 4) auch dann als erfüllt, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und mit der EG-Konformitätserklärung versehen sind.
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(5) Werden Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kWKleinfeuerungen im Widerspruch zum Abs. 43 in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen. |
(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn für sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EUeine EG-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind
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(3) Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 2) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z.1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile der Kleinfeuerung, mit denen einer Kleinfeuerung übereinstimmt, für die bereits ein PrüfberichtKonformitätserklärung nach Abs. 2 vorliegtausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; | |||||||||
2. | eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung; | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; | |||||||||
4. | gegebenenfalls die sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; | |||||||||
5. | gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen; | |||||||||
6. | Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. |
(3) Die CE-Kennzeichnung
- | darf nur angebracht werden, wenn die Kleinfeuerung den harmonisierten Normen entspricht – deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind – und für die die Referenznummern der sie umsetzenden österreichischen Normen veröffentlicht worden sind, | |||||||||
- | hat im Schriftbild dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nr. L 218, S. 30, zu entsprechen und | |||||||||
- | muss auf der Kleinfeuerung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden; dasselbe gilt für sonst vorgeschriebene Aufschriften. | |||||||||
Es ist nicht zulässig, auf Produkten, die diesem Absatz unterliegen, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. |
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für flüssige oder gasförmige Brennstoffe gelten die Anforderungen an die Wirkungsgrade (§ 58 Abs. 2 Z 4) auch dann als erfüllt, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und mit der EG-Konformitätserklärung versehen sind.
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(5) Werden Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kWKleinfeuerungen im Widerspruch zum Abs. 43 in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen. |