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(1) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3 , § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 18 Abs. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.
(2) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs-Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.
(1) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3 , § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, § 18 Abs. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.
(2) Die jährlichim Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs-Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.