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(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 einzustellen, wenn
1. | nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder | |||||||||
2. | der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird. |
(2) Die Landesregierung hat die Gemeindeeine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf deren Ersuchen beiAntrag der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung Landesregierung die Anmerkung nach § 38 Abs. 10 zu unterstützenlöschen.
(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 einzustellen, wenn
1. | nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder | |||||||||
2. | der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird. |
(2) Die Landesregierung hat die Gemeindeeine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf deren Ersuchen beiAntrag der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung Landesregierung die Anmerkung nach § 38 Abs. 10 zu unterstützenlöschen.