§ 40 NÖ ROG 2014 Einstellung des Verfahrens

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 einzustellen, wenn

1.

nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder

2.

der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird.

(2) Die Landesregierung hat die Gemeindeeine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf deren Ersuchen beiAntrag der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung Landesregierung die Anmerkung nach § 38 Abs. 10 zu unterstützenlöschen.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.02.2015 bis 22.08.2016

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 einzustellen, wenn

1.

nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder

2.

der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird.

(2) Die Landesregierung hat die Gemeindeeine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf deren Ersuchen beiAntrag der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung Landesregierung die Anmerkung nach § 38 Abs. 10 zu unterstützenlöschen.

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