§ 25 NÖ ROG 2014 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin örtliches Entwicklungskonzept darf nur abgeändert werden:
    1. 1.Ziffer einswegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
    2. 2.Ziffer 2wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
    3. 3.Ziffer 3wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.
    Nach Ablauf eines Planungszeitraums von 10 Jahren darf das örtliche Entwicklungskonzept unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 abgeändert werden.Nach Ablauf eines Planungszeitraums von 10 Jahren darf das örtliche Entwicklungskonzept unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer eins bis 3 abgeändert werden.
  2. (11a)Absatz eins aEin örtliches RaumordnungsprogrammFlächenwidmungsplan darf nur abgeändert werden:
    1. 1.Ziffer einswegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
    2. 2.Ziffer 2wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
    3. 1.Ziffer einswenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,
    4. 32.Ziffer 32wegen Löschung des Vorbehaltes,
    5. 43.Ziffer 43wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen RaumordnungsprogrammesFlächenwidmungsplans zeigt, die klargestellt werden mußmuss,
    6. 5.Ziffer 5wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,
    7. 4.Ziffer 4wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
    8. 65.Ziffer 65wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,
    9. 76.Ziffer 76wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient. oder
    10. 7.Ziffer 7wenn diese Änderung der Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in eine der folgenden Widmungsarten dient: Bauland-Sondergebiet, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grünland-Schutzhaus, erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Materialgewinnungsstätte, Grünland-Gärtnerei, Grünland-Campingplätze, Grünland-Abfallbehandlungsanlage, Grünland-Aushubdeponie, Grünland-Lagerplätze, Grünland-Wasserfläche, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergasse oder Grünland-Photovoltaikanlagen.
  3. (2)Absatz 2Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.
  4. (3)Absatz 3Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Paragraph 24, Absatz 5,) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
  5. (4)Absatz 4Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWenn die Änderung
      • -Strichaufzählungeinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, odereinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, Sitzung 1 setzt, oder
      • -Strichaufzählungvoraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,
    ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
    1. 2.Ziffer 2Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. Eine solche Geringfügigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der vorgesehenen Widmung lediglich um eine Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen handelt oder eine Widmungsart dahingehend abgeändert werden soll, dass durch die geplante neue Widmungsart die möglichen Umweltauswirkungen entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen durch die Widmungsänderung verringert werden. Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet kann die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung unbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 entfallen.Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, zu berücksichtigen. Eine solche Geringfügigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der vorgesehenen Widmung lediglich um eine Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen handelt oder eine Widmungsart dahingehend abgeändert werden soll, dass durch die geplante neue Widmungsart die möglichen Umweltauswirkungen entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen durch die Widmungsänderung verringert werden. Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet kann die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung unbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, entfallen.
    Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
  6. (4)Absatz 4Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Vor Beginn eines neuen Verfahrens – ausgenommen Verfahren nach § 25a – sind alle offenen Verfahren abzuschließen. Als Beginn gilt jeweils die Auflage des Änderungsentwurfes. Es sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 25a zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß. Vor Beginn eines neuen Verfahrens – ausgenommen Verfahren nach Paragraph 25 a, – sind alle offenen Verfahren abzuschließen. Als Beginn gilt jeweils die Auflage des Änderungsentwurfes. Es sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Paragraph 25 a, zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung (einschließlich die durch die gegenständliche Änderung induzierte Bevölkerungszunahme), Naturgefahren (insbesondere in Hinblick auf unbebautes Bauland und davon ableitbaren Handlungsverpflichtungen) und Baulandbedarf (unter Berücksichtigung der Baulandreserven und der beobachteten und abschätzbaren Entwicklung im Baubestand) aktuell aufzuarbeiten und darzustellen. Diese Aktualisierungspflicht entsteht spätestens drei Jahre nach der letztmaligen Vorlage einer solchen Dokumentation bei der Aufsichtsbehörde, wobei diese letztmalige Vorlage entsprechend zu belegen ist.Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWenn die Änderung
      1. a)Litera aeinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, odereinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, Sitzung 1 setzt, oder
      2. b)Litera bvoraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Wenn durch die Änderung
      1. a)Litera adie Umsetzung eines verordneten Entwicklungskonzepts erfolgt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, oder
      2. b)Litera bdie Widmungsart Grünland-Windkraftanlage oder Widmungsart Grünland-Photovoltaikanlage in einer von der überörtlichen Raumordnung ausgewiesenen Zone festgelegt werden soll, oder
      3. c)Litera clediglich die Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen vorgenommen wird, oder
      4. d)Litera ddie möglichen Umweltauswirkungen durch die neue geplante Widmungsart entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen verringert werden, oder
      5. e)Litera eunbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 lediglich die Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet erfolgt, oderunbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, lediglich die Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet erfolgt, oder
      6. f)Litera feine Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in eine der folgenden Widmungsarten erfolgt: Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Spielplätze, Friedhöfe, Ödland/Ökofläche, Wasserflächen, Freihalteflächen und Kellergassen,
      kann eine strategische Umweltprüfung jedenfalls entfallen.
    3. 3.Ziffer 3Unbeschadet allfälliger Widmungsverbote oder sonstiger Hinderungsgründe kann eine strategische Umweltprüfung ebenfalls entfallen, wenn eine bereits rechtswirksam festgelegte Flächenwidmung unter folgenden Voraussetzungen erweitert wird:
      1. a)Litera adas Flächenausmaß der Erweiterung beträgt maximal 1 Hektar,
      2. b)Litera bdie Fläche liegt außerhalb naturschutzrechtlich festgelegter Gebiete (Landschaftsschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Naturdenkmal, Nationalpark)
      3. c)Litera chochwertige landwirtschaftliche Böden sowie bestockte Flächen (Wald, Lebensräume) werden nicht in Anspruch genommen,
      4. d)Litera ddie Fläche liegt außerhalb raumordnungsrechtlich festgelegter Gebiete (erhaltenswerter Landschaftsteil, agrarischer Schwerpunktraum, Zonen für Windkraft- oder Photovoltaikanlagen) und
      5. e)Litera ezwischen Wohnbauland, Sondergebiet mit Schutzbedarf oder Widmungen für Erholungseinrichtungen einerseits und bestehenden, geplanten oder raumordnungsrechtlich zulässigen Störungsquellen andererseits wird ein Abstand von zumindest 300 m eingehalten.
    4. 4.Ziffer 4In allen anderen Fällen hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.In allen anderen Fällen hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, zu berücksichtigen.
    Das Prüfungsergebnis nach Z 4 und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.Das Prüfungsergebnis nach Ziffer 4 und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
  7. (5)Absatz 5Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 11, In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsEin örtliches Entwicklungskonzept darf nur abgeändert werden:
    1. 1.Ziffer einswegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
    2. 2.Ziffer 2wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
    3. 3.Ziffer 3wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.
    Nach Ablauf eines Planungszeitraums von 10 Jahren darf das örtliche Entwicklungskonzept unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 abgeändert werden.Nach Ablauf eines Planungszeitraums von 10 Jahren darf das örtliche Entwicklungskonzept unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer eins bis 3 abgeändert werden.
  2. (11a)Absatz eins aEin örtliches RaumordnungsprogrammFlächenwidmungsplan darf nur abgeändert werden:
    1. 1.Ziffer einswegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
    2. 2.Ziffer 2wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
    3. 1.Ziffer einswenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,
    4. 32.Ziffer 32wegen Löschung des Vorbehaltes,
    5. 43.Ziffer 43wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen RaumordnungsprogrammesFlächenwidmungsplans zeigt, die klargestellt werden mußmuss,
    6. 5.Ziffer 5wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,
    7. 4.Ziffer 4wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
    8. 65.Ziffer 65wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,
    9. 76.Ziffer 76wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient. oder
    10. 7.Ziffer 7wenn diese Änderung der Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in eine der folgenden Widmungsarten dient: Bauland-Sondergebiet, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grünland-Schutzhaus, erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Materialgewinnungsstätte, Grünland-Gärtnerei, Grünland-Campingplätze, Grünland-Abfallbehandlungsanlage, Grünland-Aushubdeponie, Grünland-Lagerplätze, Grünland-Wasserfläche, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergasse oder Grünland-Photovoltaikanlagen.
  3. (2)Absatz 2Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.
  4. (3)Absatz 3Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Paragraph 24, Absatz 5,) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
  5. (4)Absatz 4Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWenn die Änderung
      • -Strichaufzählungeinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, odereinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, Sitzung 1 setzt, oder
      • -Strichaufzählungvoraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,
    ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
    1. 2.Ziffer 2Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. Eine solche Geringfügigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der vorgesehenen Widmung lediglich um eine Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen handelt oder eine Widmungsart dahingehend abgeändert werden soll, dass durch die geplante neue Widmungsart die möglichen Umweltauswirkungen entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen durch die Widmungsänderung verringert werden. Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet kann die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung unbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 entfallen.Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, zu berücksichtigen. Eine solche Geringfügigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der vorgesehenen Widmung lediglich um eine Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen handelt oder eine Widmungsart dahingehend abgeändert werden soll, dass durch die geplante neue Widmungsart die möglichen Umweltauswirkungen entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen durch die Widmungsänderung verringert werden. Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet kann die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung unbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, entfallen.
    Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
  6. (4)Absatz 4Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Vor Beginn eines neuen Verfahrens – ausgenommen Verfahren nach § 25a – sind alle offenen Verfahren abzuschließen. Als Beginn gilt jeweils die Auflage des Änderungsentwurfes. Es sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 25a zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß. Vor Beginn eines neuen Verfahrens – ausgenommen Verfahren nach Paragraph 25 a, – sind alle offenen Verfahren abzuschließen. Als Beginn gilt jeweils die Auflage des Änderungsentwurfes. Es sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Paragraph 25 a, zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung (einschließlich die durch die gegenständliche Änderung induzierte Bevölkerungszunahme), Naturgefahren (insbesondere in Hinblick auf unbebautes Bauland und davon ableitbaren Handlungsverpflichtungen) und Baulandbedarf (unter Berücksichtigung der Baulandreserven und der beobachteten und abschätzbaren Entwicklung im Baubestand) aktuell aufzuarbeiten und darzustellen. Diese Aktualisierungspflicht entsteht spätestens drei Jahre nach der letztmaligen Vorlage einer solchen Dokumentation bei der Aufsichtsbehörde, wobei diese letztmalige Vorlage entsprechend zu belegen ist.Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWenn die Änderung
      1. a)Litera aeinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, odereinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, Sitzung 1 setzt, oder
      2. b)Litera bvoraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Wenn durch die Änderung
      1. a)Litera adie Umsetzung eines verordneten Entwicklungskonzepts erfolgt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, oder
      2. b)Litera bdie Widmungsart Grünland-Windkraftanlage oder Widmungsart Grünland-Photovoltaikanlage in einer von der überörtlichen Raumordnung ausgewiesenen Zone festgelegt werden soll, oder
      3. c)Litera clediglich die Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen vorgenommen wird, oder
      4. d)Litera ddie möglichen Umweltauswirkungen durch die neue geplante Widmungsart entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen verringert werden, oder
      5. e)Litera eunbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 lediglich die Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet erfolgt, oderunbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, lediglich die Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet erfolgt, oder
      6. f)Litera feine Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in eine der folgenden Widmungsarten erfolgt: Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Spielplätze, Friedhöfe, Ödland/Ökofläche, Wasserflächen, Freihalteflächen und Kellergassen,
      kann eine strategische Umweltprüfung jedenfalls entfallen.
    3. 3.Ziffer 3Unbeschadet allfälliger Widmungsverbote oder sonstiger Hinderungsgründe kann eine strategische Umweltprüfung ebenfalls entfallen, wenn eine bereits rechtswirksam festgelegte Flächenwidmung unter folgenden Voraussetzungen erweitert wird:
      1. a)Litera adas Flächenausmaß der Erweiterung beträgt maximal 1 Hektar,
      2. b)Litera bdie Fläche liegt außerhalb naturschutzrechtlich festgelegter Gebiete (Landschaftsschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Naturdenkmal, Nationalpark)
      3. c)Litera chochwertige landwirtschaftliche Böden sowie bestockte Flächen (Wald, Lebensräume) werden nicht in Anspruch genommen,
      4. d)Litera ddie Fläche liegt außerhalb raumordnungsrechtlich festgelegter Gebiete (erhaltenswerter Landschaftsteil, agrarischer Schwerpunktraum, Zonen für Windkraft- oder Photovoltaikanlagen) und
      5. e)Litera ezwischen Wohnbauland, Sondergebiet mit Schutzbedarf oder Widmungen für Erholungseinrichtungen einerseits und bestehenden, geplanten oder raumordnungsrechtlich zulässigen Störungsquellen andererseits wird ein Abstand von zumindest 300 m eingehalten.
    4. 4.Ziffer 4In allen anderen Fällen hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.In allen anderen Fällen hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, zu berücksichtigen.
    Das Prüfungsergebnis nach Z 4 und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.Das Prüfungsergebnis nach Ziffer 4 und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
  7. (5)Absatz 5Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 11, In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.

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